AGB
1. GELTUNG, DATENSCHUTZ, ANWENDBARES RECHT
1.1 Veranstalterin der Landesgartenschau Furth im Wald 2025 (nachfolgend LGS) und Hausherrin im Sinne dieser Hausordnung ist die Furth im Wald 2025 gGmbH. Sie bzw. die von ihr Bevollmächtigten (Personal, Sicherheits- und Ordnungsdienst oder beauftragte Dritte) üben das Hausrecht aus. Deren Anweisungen und Anordnungen ist Folge zu leisten. Wer gegen diese Hausordnung verstößt, Anordnungen des Aufsichtspersonals, welches das Hausrecht ausübt, oder Gebots- bzw. Verbotsschildern nicht Folge leistet oder in sonstiger Weise störend einwirkt, kann ohne jeden Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes aus der Parkanlage verwiesen werden. Das Aufsichtspersonal oder ein beauftragtes drittes Unternehmen ist berechtigt, alle aus dem Hausrecht fließenden Rechte gegenüber dem Besucher wahrzunehmen. Dies umfasst auch den Ausspruch eines Hausverbots.
1.2 Die Hausordnung gilt für das Gesamtgelände der LGS, inklusive der nicht eingezäunten Bereiche (Bier-Gärten auf dem Späth-Bräu Gelände, floristische Ausstellung am Stadtplatz und den temporär betriebenen, kostenpflichtigen Parkplätzen).
1.3 Diese Hausordnung bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gut sichtbar ausgehängt und auf der Website www.furth2025.de veröffentlicht sind, gelten für alle Personen, die sich auf dem Gelände der LGS aufhalten. Die hier festgelegten Bestimmungen gelten für den Verkauf von Tickets zum Besuch der LGS sowie für alle sonstigen Leistungen der Furth im Wald gGmbH gegenüber ihren Besucher*innen. Sie werden mit dem Betreten oder Befahren des Geländes anerkannt.
1.4 Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten gemäß Art. 4 Nr. 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet werden. Die Daten werden im Rahmen der Geschäftsabwicklung und nur für diese Dauer verarbeitet und gespeichert, danach werden sie gelöscht.
1.5 Für den Verkauf von Eintrittskarten zum Besuch der Landesgartenschau Furth im Wald 2025 sowie für alle sonstigen Leistungen der Furth im Wald 2025 gGmbH gegenüber dem Besucher gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen sowie die Datenschutzerklärung der LGS. Diese sind unter www.furth2025.de einsehbar.
2. SONDERVERANSTALTUNGEN
Die Durchführung von als solchen erkennbaren selbstständigen Sonderveranstaltungen durch Dritte auf dem Landesgartenschaugelände erfolgt durch und in alleiniger Verantwortung der Sonderveranstalter*in gemäß deren Bedingungen. Vertragliche Beziehungen von Besucher*innen dieser Veranstaltung zur Furth im Wald 2025 gGmbH oder Ansprüche gegen diese entstehen durch Besuch und Teilnahme von Sonderveranstaltungen nicht.
3. TICKETS
3.1 Ein- und Zutrittsberechtigung
Berechtigt zum Zugang auf das Gelände der LGS sind nur Personen, die im Besitz einer gültigen Eintrittskarte (Tages- oder Dauerkarte) oder eines gültigen Dienst-, oder Arbeitsausweises sind. Kinder und Jugendliche unter 12 Jahren benötigen keine eigene Eintrittskarte. Es gelten die Preise der aktuell gültigen Preisliste – siehe Aushang und unter www.furth2025.de.
3.2 Tageskarten berechtigen zum Besuch des Geländes der LGS an einem beliebigen Kalendertag nach Wahl des/r Karteninhaber*in im Veranstaltungszeitraum zu den üblichen Öffnungszeiten. Sie verlieren mit Zutritt zum Gelände und Entwertung ihre Gültigkeit und sind nach erfolgtem Eintritt nicht übertragbar. Ein Wiedereintritt kann nur über einen Tagesstempel/Einlassbändchen o.ä. erfolgen. Sie berechtigen nicht zum Eintritt zu vergütungspflichtigen Sonderveranstaltungen oder Betriebsräumen.
3.3 Dauerkarten berechtigen zum Besuch des Geländes der LGS während des gesamten Veranstaltungszeitraums zu den offiziellen Öffnungszeiten. Dauerkarten berechtigen ausschließlich den/die Karteninhaber*in zum Eintritt. Sie sind personalisiert (Vor- u. Nachnamen, Geburtsdatum, Lichtbild) und nicht übertragbar.
3.4 Gutscheine für Dauerkarten berechtigen nicht zum Betreten des Geländes der LGS, sie müssen rechtzeitig in personalisierte und gültige Dauerkarten eingetauscht werden.
3.5 Kinder bis einschließlich 12 Jahren (Stichtag ist der Eintrittstag, bei Dauerkarten der 22.05.2025) haben freien Eintritt in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson.
3.6 Die Kind in Begleitung-Karte ist ein Spezialangebot für Familien und berechtigt Kinder und Jugendliche von 13 bis 17 Jahren nur in Begleitung einer volljährigen aufsichtsberechtigten Person mit gültiger Eintrittskarte zu kostenlosem Eintritt. Eine volljährige aufsichtsberechtigte Person darf max. vier Kinder im Rahmen dieser Regelung kostenlos mitnehmen. Sofern eigene Kinder mitgenommen werden, gilt diese Beschränkung nicht.
3.7 Die „Tageskarte/Dauerkarte Begünstigte“ wird ausgegeben an:
- Menschen mit einem nachgewiesenen Behinderungsgrad ab 50 %. Bei Merkzeichen B im Ausweis hat eine Begleitperson freien Eintritt.
- Schüler*innen, Auszubildende, Student*innen und Freiwilligendienstleistende (FSJ/FÖJ/BFD) ab dem 18. Lebensjahr.
- Personen, die Arbeitslosengeld I oder II bzw. Bürgergeld oder Grundsicherung beziehen sowie Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG.
Die vorgenannten Bedingungen müssen zum Stichtag 22.05.2025 Gültigkeit besitzen. Beim Erwerb einer „Tageskarte Begünstigte“ müssen die vorgenannten Bedingungen am Eintrittstag gültig sein. Die entsprechenden Nachweise sind beim Eintritt auf die Landesgartenschau mitzuführen.
3.8 Freien Eintritt auf die LGS haben Begleitpersonen von Schwerbehinderten (mindestens GdB 50 %) mit dem Merkzeichen „B“, im Ausweis sowie Busfahrer*innen und Reiseleiter*innen von LGS-Besuchergruppen. Für letztere ist ein Nachweis des Reiseveranstalters erforderlich bzw. gilt der freie Eintritt für Busfahrer*innen und Reiseleiter*innen von Besuchergruppen beim Kauf von Gruppen-Tickets und einem geschlossenen Gruppen-Eintritt.
3.9 Die Zahlung der Tickets an den Tageskassen am Landesgartenschaugelände erfolgt bar, per inländischer EC-Karte oder Kreditkarte.
3.10 Es besteht kein Anspruch auf Umtausch, Rücknahme oder sonstige Erstattung erworbener Tickets. Es besteht zudem kein Rückerstattungsanspruch im Falle des Ausfalls einzelner Veranstaltungen im Rahmen der Landesgartenschau, bei vollständiger Belegung vorhandener Plätze von Veranstaltungen oder bei Räumung des Geländes aufgrund höherer Gewalt. Es besteht des Weiteren kein Rückerstattungsanspruch bei Abbruch der Veranstaltung aufgrund behördlicher Vorgaben lt. Sicherheitskonzept der Furth im Wald 2025 gGmbH.
Bei einer Verschiebung der Landesgartenschau Furth im Wald 2025 aufgrund höherer Gewalt (z.B. Seuchen, Kriege, Naturkatastrophen, Terroranschläge) und/oder durch behördliche Anordnung besteht kein Anspruch auf eine teilweise oder komplette Erstattung des Eintrittspreises.
3.11 Schüler*innen im Klassenverband zahlen 4,- Euro pro Person, bis zu zwei Betreuer*innen zahlen den ermäßigten Preis von 14,- Euro pro Person. Nimmt eine Schulklasse am Programm „Schule im Grünen“ teil, zahlen die Schüler ebenfalls 4,- pro Person, für bis zu zwei Betreuer*innen wird kein Eintritt fällig.
3.12 Datumsgebundene Eintrittskarten sind ausschließlich für den Besuch am gebuchten Termin gültig. Das Datum kann nicht geändert werden und die Karten sind nicht erstattbar.
3.13 Gruppenkarten berechtigen Gruppen von mindestens 20 Personen, das Landesgartenschaugelände geschlossen zu betreten. Der Wiedereintritt ist einzeln möglich.
3.14 Rabatte sind grundsätzlich nicht miteinander kombinierbar.
4. VERLUST VON TICKETS
Im Falle des Verlustes einer Tageskarte besteht weder ein Anspruch auf eine Ersatzkarte noch auf sonstigen Ersatz.
Im Falle des Verlustes einer Dauerkarte kann eine Neuausstellung nach Prüfung der Berechtigung erfolgen. Die Dauerkarteninhaber*in ist verpflichtet, den „Dauerkartenbogen“ aus dem er die Eintrittskarte heraustrennt und personalisiert aufzubewahren. Nur gegen Vorlage des „Dauerkartenbogens“ kann die LGS eine Ersatzkarte ausstellen. Für die Sperrung der alten Dauerkarte sowie die Ausstellung einer neuen Dauerkarte ist die LGS berechtigt, dem Besucher ein Bearbeitungsentgelt zu berechnen.
5. EIN- UND ZUTRITTSBERECHTIGUNGEN
5.1 Tages- und Dauerkarten berechtigen zum Zugang während der Öffnungszeiten. Tages- und Dauerkarten sind während des Besuches des Gartenschaugeländes mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
5.2 Tageskarten berechtigen zum Eintritt auf das Landesgartenschaugelände an nur einem Kalendertag nach Wahl des/r Karteninhaber*in während der Dauer der LGS. Sie verlieren mit Zutritt zum Gelände und Entwertung ihre Gültigkeit für einen erneuten Eintritt. Ein Wiedereintritt kann mit Tageskarten nur mit Einlassbändchen oder Stempel (erhältlich beim Einlasspersonal) erfolgen. Tageskarten sind nach erfolgtem Eintritt nicht übertragbar.
5.3 Dauerkarten berechtigen während ihrer Gültigkeitsdauer ausschließlich den/diejenige/n Besucher*in zum Eintritt, für den/die sie ausgestellt wurden. Hierzu wird die Dauerkarte mit einem Lichtbild, dem Vor- und Nachnamen und dem Geburtsdatum personalisiert. Dauerkarten sind nicht übertragbar. Nur vollständig und nach dem System der LGS personalisierte Dauerkarten können von Einlasspersonal akzeptiert werden.
5.4 Die Dauerkarte Kind-/Jugendlicher berechtigt Kinder und Jugendliche von 13 bis 17 Jahren zum Eintritt in die LGS. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der 22.05.2025.
5.5 Der Zutritt zum und der Aufenthalt auf dem Landesgartenschaugelände mit ermäßigten Tickets erfordert das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen. Insbesondere gilt, dass der/die Besucher*in den entsprechenden Nachweis mit sich führt, der zur jeweils vorliegenden Ermäßigung berechtigt. Die Nachweise sind auf Verlangen mit der Eintrittskarte vorzuzeigen.
5.6 Personen, welchen für das Gartenschaugelände Hausverbot erteilt worden ist, haben keinen Anspruch auf Wertersatz für die Tages- bzw. Dauerkarte.
5.7 Das LGS-Gelände steht den Besuchern im Rahmen der Zweckbestimmung und unter den jeweils aktuell geltenden Vorgaben des Sicherheitskonzepts zur Nutzung zur Verfügung.
5.8 Bei Missbrauch erfolgt der Entzug von Tages- oder Dauerkarten.
5.9 Das Werben und Verteilen von Druckerzeugnissen oder sonstigen Sachen sind nicht gestattet.
5.10 Die Tages- wie auch die Dauerkarten berechtigen zum Zugang der Drachenhöhle an der Festwiese zu den dort angegebenen Öffnungszeiten.
6. ÖFFNUNGSZEITEN
Das Landesgartenschaugelände ist im Veranstaltungszeitraum vom 22.5.2025 bis 5.10.2025 täglich geöffnet.
Die Kassen sind täglich von 9:00 bis 18:00 Uhr geöffnet. Der Einlass auf das Gelände ist täglich ab 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr möglich.
Der Verbleib auf dem Gelände ist bis Einbruch der Dunkelheit gestattet.
Zu Abendveranstaltungen werden die Öffnungs- und Einlasszeiten verlängert. Die Nachtsperrzeit beginnt bei Spätveranstaltungen 30 Minuten nach Veranstaltungsende.
7. ZUTRITT, AUFENTHALT, VERHALTEN AUF DEM LANDESGARTENSCHAUGELÄNDE
7.1 Der Zutritt zum Landesgartenschaugelände kann Personen aus wichtigem Grund versagt werden. Ein wichtiger Grund liegt in einem Verhalten oder Zustand des/der Besucher*in, welcher einen Verweis berechtigt, beispielsweise, einem verhaltenserheblichen Einfluss von Alkohol oder Drogen oder dem Mitführen von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen. Besucher*innen, die vom Gelände der LGS verwiesen werden oder gegen die ein Hausverbot ausgesprochen wird, haben keinen Anspruch auf Geldersatz für bereits gelöste Tickets. Besucher*innen, denen gegenüber ein Verweis oder ein Hausverbot ausgesprochen wurde, haben das Landesgartenschaugelände unverzüglich zu verlassen.
7.2 Die Mitarbeiter*innen des Einlassdienstes sind berechtigt, mitgeführte Taschen, Gepäckstücke und sonstige Behältnisse zur Gefahrenvermeidung nach Waffen sowie anderen gefährlichen Gegenständen, die nicht mitgeführt werden dürfen, zu durchsuchen.
7.3 Der/die Besucher*in ist verpflichtet, auf Dritte, insbesondere andere Besucher*innen, Rücksicht zu nehmen, diese weder zu behindern noch zu belästigen oder zu gefährden. Mitarbeiter*innen der Furth im Wald 2025 gGmbH oder deren Erfüllungsgehilfen (Sicherheits- und Ordnungsdienst) dürfen aus berechtigtem Grund das Betreiben von eigenen Tonwiedergabegeräten untersagen. Wichtige Gründe sind zum Beispiel in der Nähe stattfindende durch den Veranstalter initiierte Vorträge / Konzerte / Veranstaltungen etc. Im Übrigen sind sämtliche Lärm- und sonstige Belästigungen zu unterlassen.
7.4. Hunde sind auf dem Landesgartenschaugelände erlaubt, müssen aber unabhängig von Rasse und Größe an der kurzen Leine geführt werden. Pro Besucher*in ist die Mitnahme von max. zwei Hunden gestattet. Da der Gartenschaubesuch für jeden Hund eine besondere Herausforderung bedeutet, ist das Betreten der Gartenschau durch Hundebesitzer*innen-Gruppen (z.B. auch Hundeschulen) grundsätzlich untersagt. Hunde dürfen nicht auf die Spielplätze und in geschlossene Räume mitgenommen werden, auch dann nicht, wenn sie auf dem Arm getragen oder auf andere Art und Weise transportiert werden.
Hundehalter*innen haften für eventuelle Schäden, die durch die Mitnahme des Hundes ihm selbst, der Furth im Wald 2025 gGmbH oder Dritten gegenüber entstehen. Hinterlassenschaften müssen umgehend ordnungsgemäß entfernt werden. Hundekotbeutel sind an den Kassen erhältlich.
Hunde, von denen nach Beurteilung der Furth im Wald 2025 gGmbH eine Störung für die Besucher*innen ausgehen kann, oder deren Halter sich nicht an die Anordnungen halten, werden vom Besuch der Landesgartenschau ausgeschlossen. Das Mitführen von Listenhunden der Kategorie 1 und 2 und anderer Tiere ist nicht gestattet.
7.5 Den Besuchern der Landesgartenschau ist insbesondere ist nicht gestattet: Die Verrichtung der Notdurft außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen; das Mitführen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen benutzt werden können; das Übernachten auf dem Gelände; das Beschädigen oder Pflücken von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie das Entfernen von Tafeln und Beschilderungen; jegliches Betreten von Tribünen und Bühnen; jegliches Überwinden der Zäune oder sonstiger Vorrichtungen gegen unbefugtes Betreten; die Durchführung von Umzügen und Paraden, anderen demonstrativen Veranstaltungen sowie politischer Bekundungen; das Entzünden und Betreiben von offenen Feuerstellen.
7.6 Das Landesgartenschaugelände ist sauber zu halten. Für die Abfallentsorgung sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Behälter zu benutzen. Jegliche Verunreinigung des Geländes ist untersagt.
7.7 Das Befahren und Betreten des Landesgartenschaugeländes mit Fahrzeugen aller Art, vor allem auch mit Fahrrädern, Rollern und Cityrollern, Inlineskates, Segways und Skateboards ist nicht gestattet, sofern die Furth im Wald 2025 gGmbH nicht eine ausdrückliche vorherige Zustimmung erteilt hat. Kindern ist die Nutzung von Tretrollern, Laufrädern und Skateboards auf dem Gelände erlaubt. Vom Verbot ausgenommen sind Rollstühle (auch Elektrofahrzeuge) für Menschen mit Behinderung sowie Pflege-, Dienst- und Rettungsfahrzeuge.
Vom Verbot weiterhin ausgenommen ist die Benutzung von Fahrrädern, Cityrollern, Inlinern und Skateboards in den dafür vorgesehenen Bereichen der jungen Landesgartenschau. Im restlichen Gelände müssen diese geschoben bzw. getragen werden.
7.8 Der/die Besucher*in darf auf dem Landesgartenschaugelände nur die hierfür ausgewiesenen Wege und Flächen benutzen. Hinweisschilder sind zu beachten.
7.9 Der Aufenthalt auf dem Gelände und insbesondere die Nutzung von Spielplätzen, Spielangeboten und Bereichen mit geländebedingten Höhenunterschieden erfolgt auf eigene Gefahr. Gleiches gilt für das Betreten der Gewässer. Eltern und sonstige aufsichtspflichtige Personen tragen Sorge für die Erfüllung der gesetzlichen Aufsichtspflicht.
7.10 Das Beklettern von Mauern und Bauwerken sowie Kunstgegenständen ist nicht gestattet.
7.11 Das Baden in Gewässern aller Art im und am Gartenschaugelände ist für Menschen und Hunde gleichermaßen untersagt.
7.12 Den Anweisungen von Polizei, Rettungsdiensten, Aufsichts- und Kassenpersonal, Sicherheitsbediensteten sowie sonstigem ausgewiesenen Personal der Furth im Wald 2025 gGmbH ist unbedingt Folge zu leisten.
7.13 Zuwiderhandlungen und Verstöße gegen die vorstehenden Regelungen können mit dem Verweis vom Landesgartenschaugelände und dem entschädigungslosen Einzug der Eintrittskarte geahndet werden.
7.14 Die Mitarbeiter des Einlassdienstes sind berechtigt, mitgeführte Taschen, Gepäckstücke und sonstige Behältnisse zur Gefahrenvermeidung nach Waffen sowie anderen gefährlichen Gegenständen, die nicht mitgeführt werden dürfen, zu durchsuchen.
8. KINDER
Kinder unter 12 Jahren haben nur in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson, die im Besitz einer gültigen Eintrittskarte ist, Zutritt auf das Gelände der Landesgartenschau. Diese hat für die Sicherheit der Kinder Sorge zu tragen. Sie dürfen auf dem Gelände nicht unbeaufsichtigt gelassen werden.
9. GEWERBLICHE TÄTIGKEITEN, AUFZEICHNUNGEN
9.1 Jegliche gewerbliche Tätigkeit auf dem Landesgartenschaugelände einschließlich des Verkaufs und der Präsentation von Waren und Leistungen aller Art sowie Werbemaßnahmen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Furth 2025 gGmbH zulässig. Diese ist bei der gewerblichen Tätigkeit mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
9.2 Leistungen durch Dritte erfolgen, auch soweit sie aufgrund Gestattung seitens der Furth im Wald 2025 gGmbH erbracht werden, durch diese selbstständig und in eigener Verantwortung. Durch die Inanspruchnahme solcher Leistungen Dritter entstehen keine vertraglichen Beziehungen des/der Besucher*in zur Furth im Wald 2025 gGmbH oder Ansprüche gegen diese.
9.3 Es ist nicht gestattet, auf dem Gelände für eigene oder fremde Zwecke zu werben. Die werbliche Erscheinung einzelner Partner*innen sowie Drittpartner*innen ist mit der Furth im Wald 2025 gGmbH abzustimmen und bedarf einer gesonderten Genehmigung.
9.4 Jegliche Anfertigung von Fotografien sowie Aufzeichnung in Bild und Ton auf dem Landesgartenschaugelände für gewerbliche oder kommerzielle Zwecke ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Furth im Wald 2025 gGmbH erlaubt.
Sämtliche Drohnenflüge und -aufnahmen müssen vorab von der Presseabteilung der Furth im Wald 2025 gGmbH genehmigt werden. Die allgemeinen Vorgaben zur Nutzung von Drohnen sind zu beachten.
9.5 Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge, Anhänger o.ä. sowie Hindernisse jeglicher Art auf den Flächen der LGS werden zu Lasten des Halters oder des/r Eigentümer*in/Besitzer*in ohne vorherige Unterrichtung von der Furth im Wald 2025 gGmbH kostenpflichtig entfernt.
9.6 Jede*r Besucher*in erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen der LGS von ihm/ihr Bild- und Tonaufnahmen für die Dokumentationen, für die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit sowie für Presse, Funk, Social Media und andere Medien erstellt, vervielfältigt, gesendet, öffentlich zugänglich gemacht oder in sonstiger Weise verbreitet werden, ohne dass ihm/ihr hieraus Vergütungs- oder sonstige Ansprüche entstehen.
9.7 Leistungen durch Dritte erfolgen, auch soweit sie aufgrund Gestattung seitens der LGS erbracht werden, durch diese selbstständig in eigener Verantwortung. Durch die Inanspruchnahme solcher Leistungen Dritter entstehen keine vertraglichen Beziehungen des Besuchers zur LGS Furth im Wald GmbH oder Ansprüche gegen diese.
10. VERANSTALTUNGEN, PROGRAMMÄNDERUNGEN, EINSCHRÄNKUNGEN DES ZUTRITTS
10.1 Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass bei Veranstaltungen Tontechnikanlagen eingesetzt werden und eine elektro-/elektronisch-akustische Verstärkung stattfinden kann.
10.2 Die Furth im Wald 2025 gGmbH ist berechtigt, Veranstaltungen und Programmpunkte, die im Gartenschaueintrittspreis enthalten sind, örtlich und zeitlich zu verlegen bzw. ausfallen zu lassen. Ansprüche des/r Besucher*in werden durch eine solche Verlegung bzw. einen solchen Ausfall von Veranstaltungen und Programmpunkten nicht begründet.
10.3 Die Furth im Wald 2025 gGmbH ist berechtigt, Bereiche des Landesgartenschaugeländes ganz oder teilweise zu sperren oder den Zutritt zu diesen zu beschränken. Durch solche Sperrungen oder Zutrittsbeschränkungen werden Ansprüche der Besucher*innen nicht begründet.
11. EINFAHRTSREGELUNGEN
11.1 Von 8:30 bis 18:00 Uhr ist das Befahren des Landesgartenschaugeländes mit Kraftfahrzeugen nicht gestattet. Die Furth im Wald 2025 gGmbH kann hiervon Ausnahmen zulassen. Die Einfahrt mit Pkw und Lkw ist in jedem Fall nur mit einer gesonderten, schriftlichen Genehmigung gestattet. Diese erteilt nur die Furth im Wald 2025 gGmbH.
11.2 Parken ist auf dem Gelände strengstens verboten. In Ausnahmefällen kann hiervon während der Servicezeiten abgewichen werden. In jedem Fall sind die Rettungswege freizuhalten.
11.3 Im gesamten Gartenschaugelände sowie auf den Parkplätzen gelten sinngemäß die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die im Gartenschaugelände zugelassene Höchstgeschwindigkeit beträgt Schrittgeschwindigkeit. Fußgänger*innen haben absoluten Vorrang und dürfen in keiner Weise behindert werden.
12. HAFTUNG DER FURTH IM WALD 2025 gGMBH
12.1 Für Schäden haftet die Furth im Wald 2025 gGmbH nur dann, wenn sie oder eine/r ihrer Erfüllungsgehilf*innen eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Furth im Wald 2025 gGmbH oder eine/n ihrer Erfüllungsgehilf*innen zurückzuführen ist.
12.2 Vorstehende Haftungsregelungen gelten für vertragliche wie auch außervertragliche Ansprüche. Unberührt bleibt die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des/r Verwender*in oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines/r gesetzlichen Vertreter*in oder eines/r Erfüllungsgehilfen des/r Verwender*in beruhen.
12.3 Besucher*innen haften nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
12.4 Die Furth 2025 gGmbH schließt jegliche Haftung für verlorengegangene oder gestohlene Gegenstände aus.
12.5 Fundgegenstände sind an den Kassen abzugeben. Nach einer Frist von max. drei Tagen wird die LGS Fundsachen gemäß § 965 BGB an die zuständige Behörde (örtliches Fundbüro) weitergeben. Der Finder verzichtet bei der Abgabe des Fundgegenstandes auf etwaige Ansprüche wie z.B. Finderlohn. Sollte er diese Anspräche geltend machen wollen, so ist der Fundgegenstand direkt im Fundbüro Furth im Wald abzugeben.
13. ERFÜLLUNGSORT, ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND
Erfüllungsort ist Furth im Wald. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen ist der Gerichtsstand Cham.
14. SCHLUSSBESTIMMUNG
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so soll dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen insgesamt nicht berührt.